Hi Marika Anna L,
Alles Mündliche ist wie Schall und Rauch beim Umgang mit Behörden, denn mündlich getätigte Aussagen können in der Regel nicht bezeugt werden, es sei denn, ein Zeuge ist bei dem Gespräch anwesend. Entscheidend sind deswegen nur schriftlich getätigte Aussagen. Warte deswegen auf die schriftliche Aufforderung der DRV, dass Dein Mann sich nach Deutschland zu Gutachterterminen begeben soll.
Zu Deinem Erstpost noch ein paar Anmerkungen, Du schriebst:
Ausserdem muss er von den Gutachtern in Deutschland komplett nochmals untersucht werden ob er denn auch wirklich Parkinson hat und ob er denn nach den deutschen !,Recht ,, auch wirklich 100 prosent arbeitsunfaehig ist. Denn Deutschland hat ja seine eigenen Richtlinien und erkennt die hiesigen Norwegischen nicht an.
In Deutschland bedeutet der Begriff "arbeitsunfähig" eine vorübergehende Erkrankung, die den Betroffenen daran hindert seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer von seinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), die gibt er bei seinem Arbeitgeber ab. Auf der AUB ist eine Zeitspanne angegeben, in der er krankgeschrieben (sykmeldt) ist.
Den Begriff "erwerbsunfähig" benutzt die DRV nicht. Jemand, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, der ist erwerbsgemindert, aber nicht erwerbsunfähig. Deswegen bewilligt die DRV auch keine Erwerbsunfähigkeitsrenten, sondern Erwerbsminderungsrenten.
Die Erwerbsminderung existiert in Deutschland in 2 Stufen:
Stufe 1: Es liegt eine Erwerbsminderung von
unter 3 h pro Tag vor: Der Betroffene kann laut DRV täglich nur weniger als 3 h pro Tag einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Mit "allgemeiner Arbeitsmarkt" ist jede erdenkliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gemeint. Der Betroffene erhält die
volle EM-Rente, entweder befristet oder (sofort oder irgendwann später) unbefristet. Zur Befristung von EM-Renten siehe weiter unten.
Stufe 2: Es liegt eine Erwerbsminderung von
zwischen 3 und unter 6 h pro Tag vor: Der Betroffene kann laut DRV täglich nur zwischen 3 und unter 6 h pro Tag einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Mit "allgemeiner Arbeitsmarkt" ist jede erdenkliche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gemeint. Der Betroffene erhält die
halbe EM-Rente, die immer befristet ist. Ist der allgemeine Arbeitsmarkt dem Betroffenen gegenüber verschlossen, kann er also laut der DRV bzw. der Agentur für Arbeit keine Arbeit mit einer Arbeitszeit von zwischen 3 und unter 6 h auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden, erhält er die
volle Erwerbsminderungsrente. Diese Sonderform der vollen EM-Rente nennt man auch "Arbeitsmarktrente".
Die Befristung einer EM-Rente darf maximal 9 Jahre dauern, nach Ablauf der 9 Jahre wird die befristete Rente automatisch in eine unbefristete Rente umgewandelt, falls die Kriterien für die Gewährung der EM-Rente weiterhin erfüllt sind. Die Befristung der Rente kann aber auch schon vor Ablauf dieser 9 Jahre aufgehoben werden, also vor Ablauf der 9 Jahre eine unbefristete Rente gewährt werden. Siehe § 102 Abs. 2 SGB VI:
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__102.htmlDas Gesetzbuch, das die EM-Renten regelt, ist das SGB VI:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/index.htmlBei Betroffenen, die vor dem 2. Januar 1962 geboren sind, gilt das alte Recht in Bezug auf Berufsunfähigkeiten:
Vertrauensschutz für vor 1962 geborene Versicherte
Aus Vertrauensschutzgründen wurde 2001 bei der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für vor dem 2. Januar 1962 Geborene eine besondere Ausnahmeregelung eingeführt: Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird für diesen Personenkreis weiterhin abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein. Für Jüngere ist dieser Berufsschutz ersatzlos entfallen; sie können auf jede am allgemeinen Arbeitsmarkt übliche Tätigkeit verwiesen werden.
http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/ ... -teilweiseIst Dein Mann vor dem 2. Januar 1962 geboren?
LG
propp