Hallo,
eigentlich ist es mit der 3-Monats-Regel genau umgekehrt: EU/EWR-Bürger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, in ein beliebiges anderes EU/EWR-Land einzureisen und sich bis zu 3 Monate dort aufzuhalten. Die einzig dafür nötige Formalität ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. (Eine eventuelle Meldung bei den örtlichen Behörden bei einer Übernachtung in einem und durch den "Beherbergungsbetrieb" ist davon jedoch nicht berührt.)
Erst wenn Reisende sich länger als 3 Monate aufhalten wollen, können - müssen aber nicht - die Gastländer erwarten, dass sich der Reisende behördlich anmeldet. Bei Touristen, also Reisenden die nicht die Absicht haben, im Gastland eine Arbeit aufzunehmen, dürfen sie für diese Anmeldeprozedur lediglich die Vorlage des Personaldokuments und einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel sowie eine gültige Krankenversicherung für den Reisezeitraum verlangen. Können Reisende diese Nachweise erbringen, so haben sie auch ein über die drei Monate hinausgehendes Aufenthaltsrecht.
Genaueres siehe in der EU-Richtlinie 2004/38/EG, Artikel 6-8.
Das Aufenthalts- und Einreiserecht eines EU/EWR-Bürgers kann nur in bestimmten, eng definierten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, z.B. beim Begehen von Straftaten, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, o.ä.
MfG
Gerhard


