Sonderurlaub nach dem Beamtenrecht!

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Sonderurlaub nach dem Beamtenrecht!

Beitragvon enidan76 » Di, 28. Sep 2004, 10:36

Hallo :-) Ich möchte nächstes Jahr für 1 Jahr noch Norwegen gehen.
Ich arbeite in Detschland im öffentlichen Dienst und ich untersehe dem deutschem Beamtenecht.
Ich hab mich in meiner Behörde erkundigt unter welchen Vorraussetzungen ich Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge für ein Jahr beantragen kann. Im Gesetz heißt es, Sonderurlaub kann gewährt werden aus besondern Anlass und wenn dienstliche Interessen nicht dagegen sprechen.
Nun meine Fragen an euch:
Gibt es jemand im Forum der diese Möglichkeit in Anspruch genommen hat? Wie ist das abgelaufen? Welche weiteren Reglungen muß ich beachten? Kennt jemand eine andere Möglichkeit, wie ich mein Arbeitsverhältnis aussetzen kann und einen Anspruch auf eine Stelle nach dem Jahr behalten kann?

Tusen Takk für eure Mühe und Mithilfe...enidan
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Re: Sonderurlaub nach dem Beamtenrecht!

Beitragvon Helmer » Di, 28. Sep 2004, 20:57

abc
Zuletzt geändert von Helmer am Di, 02. Nov 2004, 22:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Sonderurlaub nach dem Beamtenrecht!

Beitragvon enidan76 » Mi, 29. Sep 2004, 6:50

Hei Helmer!

Vielen Dank für deine Email...was meinst Du mein Lebensalter ist wichtig. Welche Altersbestimmungen gibt es? Ich bin 28.
Die Regelungen für Frauen im öffentlichen Dienst kommen, nicht in betracht. Ich hab weder Kinder noch eine pflegebedürftige Person. Aber evtl. läßt sich ja im zuge der Gleichstellung da was machen ;-)... Bewerberüberhang besteht, so das mir hier evtl. nichts entgegen steht....

nochmals Danke gruß enidan :super:
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Re: Sonderurlaub nach dem Beamtenrecht!

Beitragvon Bjørn » Mi, 29. Sep 2004, 13:18

Hei Enidan,

nach § 50 BAT kann Sonderurlaub auf Antrag gewährt werden, wenn

du mindestens ein Kind unter 18 Jahren hast
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen hast.


Diese Schiene dürfte somit nicht funktionieren.

Solltest du die Freistellung vom Dienst meinen - die gilt nur für Personalratstätigkeit.

Mutterschutz(analoge)regelungen kommen auch nicht infrage.

Bleiben würde allenfalls § 89 (3) BBG Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen. Der stellt jedoch eine Einzelgenehmigung in den Vordergrund, wobei die dienstlich bezogenen Verweigerungsgründe hier sehr restriktiv gesehen werden.

Es käme halt auf den Versuch an.
Vennlig hilsenBild
Bjørn
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