E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung ?

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E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung ?

Beitragvon QUAKSINA » Mo, 12. Feb 2007, 15:32

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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon Doris » Mo, 12. Feb 2007, 23:21

Hallo Quacksina,
zum zweiten Sachverhalt kann ich Dir etwas sagen, weil wir uns selbst mit bosettingstillatelse beschäftigt haben und eine Anfrage ans UDI gerichtet haben.
Dein Mann hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Bosettingstillatelse sondern eine arbeids- und oppholdstillatelse als EØS - Borger. Das bedeutet für Dich, wenn Du familiegjenforening geltend machen willst, daß Du auch keine Bosettingstillatelse bekommst und somit auch kein Recht auf keinen gratis Sprachkurs hast. Leider :cry:
Liebe Grüße
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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon Imsewims » Di, 13. Feb 2007, 14:18

Hallo!
Ich kann dir nicht mit 100 %iger Sicherheit antworten, aber versuche es!
Um Arbeitslosengeld von NAV zu bekommen, musst du dir das Recht erst mal erarbeitet haben. wenn du hier also noch nicht gearbeitet hast, hast du auch kein Recht drauf.

Wenn dein Mann erst 1 Jahr in Norwegen ist, hat er sicher keine bosettingstillatelse, die ist als EU-Buerger næmlich recht schwierig zu kriegen (da muss man einen Norweger heiraten).
Normale arbeids- og oppholdstillatelse fuer EU-Buerger gibt keine Grundlage fuer eine bosettingstillatelse (steht auch auf dem Wisch den man bekommt).
An deiner Stelle wuerde ich mir sehr genau ueberlegen, auf welcher Grundlage du Aufenthaltgenehmigung haben willst, weil die 2 verschiedenen Alternativen, die fuer dich gelten, verschieden Rechte mit sich fuehren.

Wenn du bei http://www.imdi.no weiter liest, findest du folgendes:

Følgende grupper har verken rett eller plikt til opplæring i norsk og samfunnskunnskap:

Studenter
Au pairer og andre med midlertidig opphold
Nordiske borgere
Personer med opphold etter EFTA/EØS-regelverket


Da du so oder so eine "Person med opphold etter EØS-regelverk" bist, kriegst du also keinen gratis Kurs, und MUSST auch keinen Kurs machen (es sei denn, du willst irgendwann man die Staatsbuergerschaft beantragen).

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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon QUAKSINA » Di, 13. Feb 2007, 15:37

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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon Kleene » Di, 13. Feb 2007, 16:40

QUAKSINA hat geschrieben:Die Frage ist hierbei nur, ob dies nur gilt, wenn man eine arbeids- og oppholdstillatelse beantragt oder auch bei familiegjenforening. Oder steht das überhaupt in keinem Zusammenhang?


Das Formular E303 ist für diejenigen, die sich im Ausland einen Arbeitsplatz suchen. Wenn Du von vornherein sagst, Du möchtest das Geld haben für die 3 Monate, aber aufgrund von Familienzusammenführung, kann es da sehr große Probleme geben. Zumindest, wenn Du das beim deutschen Arbeitsamt sagst. Aber so wie ich es vertanden habe, bist Du schon in Norwegen und beantragst das E303 beim Aetat, wie sich das dann verhält, weiss ich nicht und ob es überhaupt geht, kann ich auch nicht sagen. Aber selbst dann könnte es sein, dass das deutsche Arbeitsamt sich dann quer stellt, da Du normalerweise vor dem Antrag mind. 4 Wochen für den Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben musst hier in Deutschland.

Da würde ich an Deiner Stelle noch mal genau nachfragen, nicht das sie Dir das Geld komplett streichen. Warst Du denn in Deutschland auch schon arbeitslos??? Denn das könnten sie Dir auch anhängen, wenn Du nach Norge gegangen bist, ohne Dich dort abzumelden.
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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon Doris » Mi, 14. Feb 2007, 0:02

Hallo,
ich glaube nicht, daß E303 etwas mit familiegjenforening oder arbeidstillatelse zu tun hat. Auf jeden Fall hat mein Mann auch Leistungen über E303 bezogen und hatte eine oppholdstillatelse wg. familiegjenforening beantragt.
Lykke til
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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon QUAKSINA » Mi, 14. Feb 2007, 0:05

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Re: E303. Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Beitragvon Kleene » Mi, 14. Feb 2007, 9:37

Na wenn Du das schon in Deutschland beantragt hast und Du da die Bewilligung erhalten hast, ist doch alles okay. Das deutsche Arbeitsamt hat jetzt eh die Finger da nicht mehr drinnen. Die zahlen nur noch das Geld ans Aetat. Und alles weitere musst Du eh mit denen besprechen.

Also ich denke, dann wirds wohl keine Probleme geben, selbst wenn Du die Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienzusammenführung beantragt hast. Bewilligt ist bewilligt. Würde ich jetzt mal ganz stark annehmen.
Denn bei mir ist es ja auch etwas anders, da ich schwanger bin und das E303 auch bewilligt bekommen habe, wurde mir gesagt, sie können es im nachhinein nicht wieder ändern, selbst wenn ich schwanger bin und in den 3 Monaten keinen Job suche auggrunddessen, da Deutschland in der Zeit nicht zuständig für mich ist.
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