Schnettel hat geschrieben:Nur, um es zu verstehen: in dem Beispiel in dem Link ging es genau um Mautgebuehren. Wo liegt jetzt hier genau der Unterschied zum Fall in diesem Thread?
Stimmt, das muss ich zugeben. Der Titel des verlinkten Artikels hat halt mit dem Inhalt wenig zu tun, und im Inhalt wird auch nicht zwischen Bußgeldern und zivilrechtlichen Forderungen unterschieden, was irreführend ist.
Schnettel hat geschrieben:Was die Auslandsueberweisungsgebuehr betrifft, so sprach ich eigentlich von einer Ueberweisung an Autopass, bzw. die Bompengegesellschaft, in Norwegen. Da fallen Gebuehren an - und nicht wenig.
Norwegen ist halt nicht in der EU. Auch deshalb ist es hier eher von Vorteil, die Sache über EPC abzuwickeln. Spart Bankgebühren.
Um es nochmal zusammenzufassen:
Bußgelder, zum Beispiel für Geschwindigkeitsverstöße, können nur dann grenzüberschreitend eingetrieben werden, wenn zwischen beiden beteiligten Staaten diesbezüglich ein bilaterales Abkommen besteht. Deutschland hat so ein Abkommen derzeit nur mit Österreich abgeschlossen. Für das grenzüberschreitende Eintreiben von Bußgeldern durch privatwirtschaftliche Inkassobüros gibt es tatsächlich keinerlei rechtliche Grundlage, von daher kann man in Bußgeldsachen selbst noch so bedrohlich klingende Schreiben, egal ob aus London oder sonstwoher, getrost ignorieren. Man muss allerdings bei Bußgeldforderungen damit rechnen, dass diese bei der Wiedereinreise ins jeweilige Land, oder auch bei einer allgemeinen Personen- oder Verkehrskontrolle dort, mit entsprechenden Aufschlägen doch noch eingefordert werden.
Zivilrechtliche Forderungen, hierzu gehören z.B. Mautgebühren und in vielen Fällen auch Parkgebühren, können hingegen sehr wohl grenzüberschreitend eingetrieben werden. Ob das in der Praxis tatsächlich geschieht, weiß ich nicht, aber möglich wäre es.
MfG
Gerhard