von bk1 » Mo, 25. Mär 2013, 20:22
Ich empfinde es schon als Einschränkung der Fotografierbarkeit, wenn man die Bilder nicht mehr herumzeigen darf, was heute auch durch Hochladen im Internet, z.B. wikimedia-commons, erfolgt.
Und ich finde diese Restriktionen reichlich absurd, auch wenn ich das Prinzip der Restriktionen verstanden habe. Ich denke, daß Panoramafreiheit als Grundrecht gelten sollte, ähnlich dem Recht auf Meinungsfreiheit, dem Demonstrationsrecht u.s.w. Urheberrechtlich geschützte Objekte sind ok, aber sie sollten innerhalb von Gebäuden aufbewahrt werden, wo man sie von außen nicht sieht. Das Urheberrecht ist ein wirtschaftlicher Rechtsmechanismus, der eine Einschränkung grundlegenderer Rechte, wie der Panoramafreiheit nicht rechtfertigen sollte. Dagegen habe ich für das Recht von Personen, die auf Fotos zu sehen und zu erkennen sind sind, einer Veröffentlichung zustimmen zu müssen, mehr Verständnis, weil hier Grundrechte der abgebildeten Personen betroffen sind, die man höher gewichten kann als das Recht des Fotografen, Fotos zu veröffentlichen.
Ehrlich gesagt kann ich mir auch kaum vorstellen, daß der sogenannte "Sculptor" (="Künstler") Einwände gegen die Verwendung in Wikimedia-Commons hätte oder auch daß dieser Globus überhaupt als urheberrechtlich schützbares Kunstwerk durchgehen könnte. Aber ich kann mich natürlich in beiden Punkten irren. Ich würde dazu tendieren, solche Bilder weiterhin zu veröffentlichen und zu verwenden und halte es für übertrieben, die Bilder zu löschen. Wenn der "Künstler" sich tatsächlich zu erkennen gibt und Einwände erhebt, kann man immer noch darauf reagieren.