Alsterix hat geschrieben:Nachdem sich die Regelungen also voellig ueberraschend heute vormittag geaendert haben
sollen waers doch mal ganz nett das auch zu belegen.
Hei,
also... auf der deutschen
Seite von toll.no steht folgendes (und auf der norwegischen Seite steht dasselbe):
Orientierung über die abgabenfreie Einfuhr im Ausland zugelassener Kraftfahrzeugen nach Norwegen sowie deren Nutzung im Lande
Mai 2004
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Zeitweiliger Aufenthalt in Norwegen vgl. § 4
Als Hauptregel gilt, dass ein zeitweiliger Aufenthalt nicht länger als 1 Jahr ab Zeitpunkt der Einreise dauert. Es muss dokumentiert werden, dass der Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr liegt, und in diesem Falle braucht bei der Zollverwaltung keine Zulassung für diesen Zeitraum beantragt zu werden.
Auf Antrag beim zuständigen Zollbezirk kann eine Zulassung für abgabenfreie Einfuhr und Nutzung für ein weiteres Jahr erteilt werden, d.h. insgesamt 2 Jahre. Falls eine Verlängerung der Dauer des zeitweiligen Aufenthalts um bis zu einem Jahr erforderlich ist, so kann dem stattgegeben werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der gesamte Aufenthalt 2 Jahre nicht überschreitet. In solchen Fällen muss der Antrag auf Zulassung beim zuständigen Zollbezirk innerhalb eines Jahres ab Einreisezeitpunkt gestellt werden.
Die geltende Praxis erlaubt es auch, Personen, die für einen zeitweiligen Aufenthalt von zwischen 1 und 2 Jahren nach Norwegen einreisen, eine Zulassung für den gesamten Zeitraum von bis zu 2 Jahren zu gewähren. In solchen Fällen ist der Antrag bei der Zollverwaltung jedoch bereits im Zusammenhang mit der Einreise zu stellen.
Das Zolldirektorat führt weiterhin aus, dass auch andere Personen als diejenigen mit einem zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag hier im Lande eine Verlängerung erhalten können. Dies betrifft z.B. Personen, die nachweisen können, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise zwecks Arbeit o.Ä. ins Ausland zurückkehren werden.
Personen, die sich zeitweilig in Norwegen aufhalten als Begleiter des Ehepartners oder eines anderen Familienmitglieds mit zeitweiligem Aufenthalt hier kann eine verlängerte Zulassung gewährt werden, wenn die Dokumentation des Ehepartners oder Familienmitglieds bezüglich der Dauer des Aufenthalts als befriedigend betrachtet wird.
Es wird ausgeführt, dass eine Person nicht als zeitweilig in Norwegen ansässig gelten kann, wenn der/die Betreffende im Laufe der letzten zwei Jahre vor dem Einreisezeitpunkt sich hier länger als 364 Tage aufgehalten hat oder beim norwegischen Einwohnermeldeamt gemeldet war.
Asylbewerber werden nicht als unter die obigen Bestimmungen fallend betrachtet, so lange ihr Antrag auf Aufenthalt in Norwegen behandelt wird. Grund dafür ist, dass diese Personengruppe einen dauerhaften Aufenthalt in Norwegen wünscht. Der Aufenthalt ist damit nicht von zeitweiligem, fest begrenztem Charakter.
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Das dürfte als Beleg doch reichen, oder
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Hilsen
Susanne