Einfuhr eines Campingbil

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Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Steffi&Jan » So, 19. Jun 2005, 18:52

Hallo zusammen!
Wir haben uns hier und bei Trolljenta schon fleißig umgeschaut, aber bis wir Ende September von Hannover nach Trondheim ziehen, werden wir wohl noch eine Menge Fragen haben. Hier die Erste:
Nach dem Schock über die Einfuhrabgaben für unser aktuelles Auto überlegen wir, ein Wohnmobil zu kaufen. Trolljenta schreibt:
Campingbil: - hier werden nur 13% der Regelsteuer fällig
Worauf bezieht sich denn dieser Prozentsatz? Auf die Engangsavgift oder sogar auf die gesamten Importabgaben? Gibt es dazu womöglich auch irgendwo Beispielrechnungen?
Besten Dank schon mal

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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Alsterix » So, 19. Jun 2005, 19:19

Es sind tatsächlich 13% von dem Betrag an Engangsavgift der für einen gleichen Wagen als PKW (avgiftsgruppe A) zu bezahlen wäre.
Wenn es sich um ein gebrauchtes Auto handelt gilt ansonsten für Campingwagen dieselbe Tabelle "Bruksfradrag" wie sie auch für PKW angewendet wird.
In jedem Fall gibts aber einen Mindestbetrag - zur Zeit 3038,- nok der auf gar keinen Fall unterschritten werden kann (das ist sonst auch der Satz für Oldtimer).

Ansonsten bezahlt man beim Zoll ja "nur" noch die Moms/Mehrwertsteuer, dabei ist es egal um was für ein Fahrzeug es sich handelt.
Andere Abgaben bei der Zulassung sind entweder ein Festbetrag (vrakpant - immer 1300,- nok, ausgenommen nur motorcykel, beltebiler etc.) bzw. die Abgabe für Hydrofluorcarbon oder Perfluorcarbon wenn das Auto eine Klimaanlage hat - da ist es auch wurscht ob PKW oder Camper.


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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon greeneye » Mo, 20. Jun 2005, 6:23

Hallo!

Es gibt auf der Internetseite des norwegischen Zolls einen "kalkulator" der einem sowohl "engangsavgift" als auch Mehrwertsteuer ausrechnet:

http://www.toll.no/bin/bilavgift

Gruß

MM
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Heli » Mo, 20. Jun 2005, 10:01

Hei,

der "Kalkulator for utregning av engangsavgift..." ist wohl das hilfreichste Tool bei der Sache. Außer der årsavgift (KfZ-Steuer) und den Schildern (282 kr) nichts mehr hinzu.

Bei neueren Fahrzeugen beinhaltet das Leeergewicht im Fahrzeugbrief auch 75 kg für den Fahrer. Ist ein entsprechender Hinweis im Brief enthalten, ist das Zollgewicht 75 kg geringer.

Grüße aus dem sonnigen Larvik!
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Steffi&Jan » Mo, 20. Jun 2005, 16:29

Vielen Dank für die schnelle Hilfe!
Jan
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Wick1e » Fr, 24. Jun 2005, 23:23

Ein Campingbil muss einige bedingungen erfuellen um als solches anerkannt zu werden.

Es werden nur max. anzahl sitzplaetze eingetragen (=anzahl personen die man waehrend der fahrt mit nehmen darf) wie schlafplaetze vorhanden sind.

Schlafplatz muss eine gewisse groesse haben.

Es muss eine gewisse anzahl bzw. groesse von schraenken, tisch vorhanden sein.

Belueftungsoeffnungen muessen drinn seien.

...

Es gibt wohl keine genauen definitionen, wie z. b. bei varebil, nur eine empfehlung von "Vegdirektoratet".

Falls erwuenscht kann ich mich ueber die genauen daten erkundigen.
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Roland » Di, 25. Okt 2005, 10:16

Hei,
hat jemand Erfahrungen mit der Einfuhr eines Renault Kangoo ( oder ähnlichem "Hochdachkombi") als Campingbil nach Norwegen?
Vorausgesetzt ich habe solch einen PKW schon in Deutschland offiziell vom TÜV umgemeldet bekommen ( Eintragung/Änderungen im FzBrief lt. VdTÜV Merkblatt 740... Änderung FzArt Pkw in Wohnmobil ...), wird diese deutsche Umwidmung dann anstandslos vom norwegischen Zoll anerkannt ?
Die Zollabgabe ist ja dann wesentlich günstiger für die "avgiftsgruppe campingbil" :wink: . Ich hätte gerne genauere Informationen/Maßangaben der norwegischen Vorschriften für die Klassifizierung zum Campingbil, bevor ich einen solchen Umbau beginne.

mvh
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon kwierny » Di, 25. Okt 2005, 11:19

Hei, schau doch mal in die Suchfunktion, das Thema hatten wir vor einiger Zeit schon mal!
Ich glaube es waren soviele Schlaf- wie Sitzplätze, ein Schrank, eine mindesthöhe innen von 1,3m. Mehr weiß ich jetzt nicht mehr.
Hilsen Kathrin
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Alsterix » Di, 25. Okt 2005, 11:37

Leider kann ich auch nicht mit den akkuraten Details dienen wie die Vorschrift für ein Campingbil nun ganz genau aussieht. Auf jeden Fall hat Norge bei den Abgrenzungen Campingbil/Varebil/Lastebil/Kombi/Personbil seine ganz eigenen Vorschriften, d.h. die interessieren sich nicht die Bohne dafür wie das Auto in Deutschland zugelassen war. Wär`s anders dann wäre es ja ganz simpel diverse Modelle hier als lastebil zugelassen zu bekommen und das dann auch noch mit beispielsweise 5 Sitzplätzen.
Da ich den Kangoo ein wenig kenne zweifle ich ob das eine gute Idee ist den als Campingbil umzurüsten, ich halte ihn einfach praktisch für eine Nummer zu klein - ist aber vielleicht nur meine Aversion gegen Autos die etwas unter den Achseln kneifen beim Einsteigen :)
Wenn es hauptsächlich darum geht die Engangsavgift so niedrig wie möglich zu halten und es ein Renault Kangoo sein soll dann bleibt die einfachere Variante das Teil als Varebil zuzulassen : Hintere Sitzbank dauerhaft ausbauen, Trenngitter rein - fertig. Macht 20% Engangsavgift - also etwas mehr als beim Campingbil aber immer noch sehr viel billiger als ein personbil.
Und wie kwierny ganz richtig schreibt - mehr Sitzplätze als in dem Auto Schlafplätze vorhanden sind bekommst Du beim Campingbil sowieso nicht eingetragen, von daher kann ich mir nicht vorstellen wie das beim Kangoo mehr als zwei werden sollten.


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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon lole » Di, 25. Okt 2005, 11:46

[Vorausgesetzt ich habe solch einen PKW schon in Deutschland offiziell vom TÜV umgemeldet bekommen ( Eintragung/Änderungen im FzBrief lt. VdTÜV Merkblatt 740... Änderung FzArt Pkw in Wohnmobil ...), wird diese deutsche Umwidmung dann anstandslos vom norwegischen Zoll anerkannt ?

Nein, leider nicht. Diese Erfahrung mußten wir letztes Jahr auch machen.

Man muß beim States Vegvesen vorfahren und dieser entscheidet, ob
das Fahrzeug dann in Norwegen auch als campingbil zugelassen werden kann.

Und ich hatte den Eindruck, daß sie mit der Entscheidung für campingbil
sehr streng waren.

hilsen lole
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Roland » Di, 25. Okt 2005, 12:38

Hei,
schonmal tusen takk für die schnellen Antworten.
Varebil ist natürlich auch eine Alternative. Ich wollte halt die für uns mehr praktischere Variante (Camping) realisieren... ist sicher zu risikoreich :cry: : Wird dann wohl Varebil (Avgiftsgruppe b): hintere Sitzbank dauerhaft raus. Müssen z.B. auch die bodenseitigen Gewinde zur Aufnahme der Sitzbank "eliminiert" / zugeschweißt werden , also eine gewisse Endgültigkeit ? Reichen geschraubte Trenngitter ? Wie verhält es sich mit den seitlichen Fenstern...? Dies alles in Bezug auf NORGE ! Hat jemand einen früheren PKW zum varebil umgebaut und nach Norwegen eingeführt ?
Ich frage deshalb, weil in Deutschland gilt:

Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Zu § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2002, und zu § 8 Abs. 6 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2002, wird verordnet:

§ 1. Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse fallen nicht unter die Begriffe "Personenkraftwagen" und "Kombinationskraftwagen".


§ 2. Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

§ 3. (1) Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, können nur bei Vorliegen folgender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:

1. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
2. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
3. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung, siehe Punkt 6) und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder einer Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.
4. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.
5. Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurten müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen unbenützbar (zB durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde) gemacht worden sein.
6. Der Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden. Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (zB Kleber auf Polyurethanbasis), in Verbindung mit einem Vernieten (Durchnieten durch die Originalbodenplatte) möglich. Die Fußmulde muss auch durch seitliche Verblechungen abgeschlossen werden.
7. Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1.500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muss die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.
8. Das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
9. Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe (vergleiche Punkt 1) muss im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muss. Diese Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Bezüglich geeigneter Maßnahmen zur Herstellung dieser Verbindung siehe Punkt 6.

(2) Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werkseitig aufweisen. "Werkseitig" bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.
----------------
Den Kangoo gibt es ja ab Werk entweder als PKW oder Transporter, dies könnte die Sache für den norweg. Zoll irgendwie verkomplizieren, da ja ein PKW in einen Transporter "zurückgebaut" wird, um in die"varebil klasse 2" zu kommen :-? ...
UNNSKYLD für den langen §-Text
mvh
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Alsterix » Di, 25. Okt 2005, 13:19

Vergiß den ganzen deutschen Paragraphendschungel, der wird erst wieder interessant wenn das Auto jemals nach Deutschland reexportiert werden sollte. Die norwegischen Varebil-Vorschriften sind gut bekannt und ziemlich simpel. Schutzgitter (oder andere Abtrennung, könnte also auch das ab Werk lieferbare Blech sein oder ein stabiles Netz oder eine Holzkonstruktion) darf geschraubt sein - es muß eben nur solide fixiert sein. Die Schraubenlöcher usw. können so bleiben wie sie sind, nur die Beschläge für Sicherheitsgurte müssen abgeschraubt sein und die Sitze eben komplett raus. Die grundsätzlichen Anforderungen sind ganz simpel :
1. Nur eine Reihe Sitze vorn (je nach Typ 2 oder auch 3), keine Rücksitze
2. Abtrennung zwischen Laderaum und Rest-Fahrgastraum bis unters Dach
3. Der Laderaum muß entweder mindestens 50% der Länge zwischen Heckklappe und Windschutzscheibe umfassen oder so lang/breit/hoch sein daß eine genau definierte Kiste reinpasst (und auch die Türen müssen groß genug sein daß die tatsächlich reingeht). Diese Masse für die Kiste hab ich jetzt nicht zur Hand, stehen aber unter anderem hier im Forum in älteren Beiträgen - der Kangoo erfüllt diese Masse jedenfalls locker

Sinn der Vorschrift bezüglich der Sitze und der Trennwand ist offenbar einfach daß niemand mal eben so fürs Weekend die Sitze wieder einbaut und mit der Familie in die Ferien fährt oder ähnliches. Andererseits ist ein späterer Rückbau zum PKW durchaus zulässig, es muß dann eben nur eine Ummeldung erfolgen und ein kleines Vermögen an Steuern für die dann immer noch anteilig fällige Engangsavgift bezahlt werden. Von daher muß aber folglich nix zugeschweißt oder verspachtelt werden oderso.
Auch die Fenster können bleiben wie sie sind, das ist vollkommen egal.
Nicht angemeldete "wilde" Rückbauten werden übrigens streng geahndet, das ist keine Ordnungswidrigkeit mehr sondern wird hier als Straftat angesehen aufgrund des Steuervergehens, da ist man in Norge sehr streng.

Zum letzten Abschnitt Deines Beitrags nochmal :
vergiß die ausländischen Auslegungen, auch die vom Werk. Den Zoll und Statens Vegvesen interessiert das erstmal nicht, die halten sich vorrangig an ihre eigenen Vorschriften und das ist eigentlich auch gut so - für die Verbraucher in Norge ist das nämlich letztlich viel einfacher und eindeutiger. Wenn später die Sitze ordentlich samt Gurten eingebaut sind und die Engangsavgift für einen PKW bezahlt ist will niemand hier wissen ob das Teil als LKW oder Transporter aus der Fabrik gekommen ist, genauso umgekehrt - das ist sogar die Regel daß die meisten varebiler als PKW gebaut worden sind und man in Norge schlicht die Sitze rausreißt um nicht soviel Steuern rausreißen zu müssen....

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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Roland » Di, 25. Okt 2005, 13:58

Hei Alsterix,
da bin ich erst mal seeehr beruhigt und danke Dir für die guten Hinweise. Ist ein Unterschied, ob es in unserem Fall denn ca. 6.100 NOK statt 26.000 NOK wären :shock: ; zumal 2 Sitzplätze in der Regel reichen und pennen/bißchen bobill-Nutzung ist ja dann beim Kangoo auch noch machbar.
tusen takk og venligst hilsen
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Christoph » Mi, 26. Okt 2005, 15:34

Alsterix hat geschrieben:...oder so lang/breit/hoch sein daß eine genau definierte Kiste reinpasst (und auch die Türen müssen groß genug sein daß die tatsächlich reingeht). Diese Masse für die Kiste hab ich jetzt nicht zur Hand...


...wenn ich mich recht erinnere, sind die Maße für die Kiste 140/110/80.

Grüßlis vom NarVikinger Christoph
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frei interpretiert (erweitert) nach einem Zitat von Dr. Ludwig Ganghofer
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Re: Einfuhr eines Campingbil

Beitragvon Alsterix » Mi, 26. Okt 2005, 18:51

Hei Christoph !

Nahe dran, aber nicht ganz getroffen :
Die besagte "virtuelle Kiste" hat L 140, B 90 und H 105 cm.


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