Da gab es auch nix, was den Herrn hätte stören können/dürfen. Ein D-Schild ist in Norwegen nicht erforderlich, soweit das aktuelle EU-Kenneichen am Fahrzeug montiert ist.
Hier die vollständige Erläuterung:
Das Bundesverkehrsministerium hat Ende vergangenen Jahres die aktualisierte Liste der Kfz-Nationalitätszeichen bekannt gegeben (Vekehrsblatt 23/2001, Stand November 2001) bekannt. Die Liste enthält Nationalitätszeichen und Namen derjenigen Staaten oder Gebiete, die einem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr beigetreten sind sowie bekannte Nationalitätszeichen, die bereits verwendet werden, obwohl die betreffenden Staaten oder Gebiete noch nicht offiziell einem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr angehören.
Zu weiteren Erläuterung:
Nach § 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBI. 1 S. 1137) müssen ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger außer ihrem heimischen Kennzeichen ein Nationalitätszeichen führen, das Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBI. 1930 11 S. 1234) oder Artikel 37 und Anhang 3 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 11 S. 809) entsprechen muss.
Bei ausländischen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind und entsprechend dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerkennung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABI. EG Nr. L 2991) am linken Rand des Kennzeichens das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats führen, ist die Anbringung eines Nationalitätszeichens nicht erforderlich.
Außerdem hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 9. März 1999 davon Kenntnis gegeben, dass die Schweiz mit Schreiben vom 11. Februar 1999 mitgeteilt hat, das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats am linken Rand des Kennzeichens gemäß Verordnung (EG) Nr. 2411/98 alternativ zu den nach Artikel 37 des Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr vorgeschriebenen Nationalitätszeichen zu akzeptieren.
Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz akzeptieren das Unterscheidungszeichen des Zulassungsmitgliedstaats am linken Rand der sogenannten Euro-Kennzeichen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2411/98 alternativ zu den nach Artikel 37 des Wiener Übereinkommens von 1968 über den Straßenverkehr vorgeschriebenen Nationalitätszeichen.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen führt immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Feststellung des Halters eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs. Die zur Kontrolle berechtigten Stellen, insbesondere diejenigen an der Grenze, soweit noch Grenzkontrollen bestehen, werden deshalb gebeten, auf das Führen des Nationalitätszeichens besonders zu achten.
Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, führen das Nationalitätszeichen "D".
Das Nationalitätszeichen "D" braucht jedoch bei Fahrten im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht geführt zu werden; dies gilt in gleicher Weise bei Fahrten im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit Euro-Kennzeichen zugeteilt sind.
Der Text stammt aus dem Jahr 2002, seither also in N kein D-Schild mehr erforderlich. Was natürlich nicht bedeuten muss, dass es dort nicht doch beanstandet worden ist oder auch noch wird. Ist dann eben nur nicht rechtmäßig
Gruß
Thies