Steuern auf deutsche Geldanlagen

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Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon Freundchen » So, 07. Aug 2005, 8:13

Hei,hei!

Da ich nun inmitten des Umzugs von D nach N bin habe ich viele wichtige aber auch weniger wichtige Fragen, die dankenswerterweise vielfach aber in diesem Forum beantwortet wurden.
Aber eine hab ich noch!
Wenn ich dann in Norwegen lebe und arbeite, habe ich in Deutschland bei Sparanlagen Zinseinkünfte und Aktiendividenden. Wie wird das dann eigentlich besteuert? Gilt dann noch der deutsche Sparerfreibetrag?
Also mein Finanzamt konnte mir bisher keine kompetente Auskunft erteilen, falsche Zuständigkeit, Urlaub naja man kennt das ja...

Freundlichst Freundchen!
morgen ist heute gestern
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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon Thies » So, 07. Aug 2005, 9:04

Für den FAll, dass die Ansässigkeit schon geklärt ist, findest Du die Regeln in ART 11 des DBA D/N

Art. 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art (auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind) und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Der Ausdruck "Zinsen" umfaßt jedoch nicht in Artikel 10 behandelte Einkünfte.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Staat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Die Besteuerungszuständigkeit für Dividenden ist in ART 10 geregelt:

Art. 10 Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, keine Steuer auf Dividenden erheben, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

(4) Wenn und solange der in einem der Staaten erhobene Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne einer Gesellschaft niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen 5 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann jeder der Staaten ungeachtet des Absatzes 3 die Dividenden besteuern, die eine in einem der Staaten ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied 15 Prozentpunkte oder weniger beträgt;

b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.


Wenn jedoch der oben angegebene Unterschied in einem der Staaten 20 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann dieser Staat eine Steuer auf die Dividenden erheben, die 15 vom Hundert ihres Bruttobetrags nicht übersteigen darf.

(5) Die Absätze 2, 3 und 4 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Im Fall der Bundesrepublik Deutschland umfaßt der Ausdruck "Dividenden" auch Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.

(7) Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(8 ) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen

Du solltest Dir aber schon den Text insgesamt besorgen.

Vorsicht im Jahr der "Umzugs". Die DBAs regeln nur das Besteuerungsrecht, nicht den Zeitpunkt, in dem die Einkünfte entstehen. Einzelne Staaten - zumal nordlich von "uns" - sind da sehr kreativ und stellen im Falle der Wegzugsbesteuerung - meist zurück nach D - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, gerade bei Zinsen, für die sonst das ZUflussprinzip gilt, kann dies zu einer tatsächlichen Doppelbesteuerung führen. Diese Fälle lassen sich dann nur im Verständigungsverfahren lösen, d.h. ein Staat soll verzichten. Das kann unendlich lange dauern. Daher besser im Vorwege diese Fälle so gestalten, dass dies nicht passiert. On diese Fälle drohen, kann nur anhand der Rechtsgrundlage des Wegzugsstaates beurteilt werden.

Gruß

Thies
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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon Freundchen » So, 07. Aug 2005, 11:16

Hei Thies!

Da hast du mir aber einen Brocken zum kauen vorgesetzt. :-?

Ich bin zwar nur ein einfaches Gärtnerlein aber nach meiner Interpretation werden wohl Zinseinkünfte dann in Norwegen besteuert und Dividenden entweder in Norwegen oder in Deutschland. Der Einfachheit halber wohl auch in Norwegen.
Liege ich da richtig?

Weisst du, oder wer anders, wo man im Internet Infos zum Steuerrecht in Norwegen bekommen kann (möglichst ins Normalverständliche übersetzt a'la WISO in D)?

Besten Dank im Vorhinein,
freundlichst Freundchen!
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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon Thies » So, 07. Aug 2005, 11:53

Das hast Du ganz exakt herausgelesen. Nur mit der "Einfachheit" haben es die Finanzbehörden nicht ganz so gern.

Es gibt eine Gemeinheit, die mit der in den DBAs nicht geregelten Entstehung der EInkünfte zusammenhängt.

Angenommen, Du hast festverzinsliche Wertpapiere und es gibt nur einen Zinszahlungstermin. Dies soll der 31.12. jährlich sein. die Zinsen p.a. betragen 1.200 Euro. Solltest Du am 1.12. eines beliebigen Jahres von Norwegen nach D zurückkommen, um dann in D zu bleiben (=Verlegung des WOhnsitzes), kann es passieren, dass tatsächlich eine Doppelbesteuerung eintritt.

Z.B. die Dänen besteuern in diesem Fall den Zeitraum vom 1.1. bis 30.11. = 11 Monate = 1.100 Euro. Sie nennen das Wegzugsbestuerung und stellen auf die wirtschaftliche Entstehung der Zinsen ab.

In D kennen wir soetwas nicht und bleiben beim Zuflussprinzip. Danach fließen am 31.12. die ZInsen in voller Höhe zu = 1.200 Euro.

Insgesamt werden in diesem Fall 1.100 Euro in DK und 1.200 Euro in D, insgesamt also 2.300 Euro besteuert.

In beiden Fällen werden die Regeln des DBA eingehalten. Am 30.11. besteht noch Steuerpflicht in DK, da der Wohnsitz noch dort ist. AM 31.12. besteht ebenso unbeschränkte Steuerpflicht in D, da der Wohnsitz am 1.12. dort begründet wurde.

Das Problem ist einfach, dass die DBAs nix über den Zeitpunkt der Besteuerung aussagen.

Ergebnis: vor dem Wegzug in jedem Fall eingehend beraten lassen und zwar in beiden Ländern.

Den vorstehend geschilderten FAll habe ich mir nicht ausgedacht, den hatte in in den 90ern in HH tatsächlich mal auf dem Tisch und der ließ sich nur mit sehr viel Wohlwollen der damals noch bestehendne Ofd HH lösen. Die waren derartigen Problemen gegenüber sehr aufgeschlossen. In M-V wäre ein solcher Fall wohl aussichtslos.

Die damalige Lösung berücksichtigte einfach das wahrscheinlichste Ergebnis eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens (geschätze Dauer rd. 10 Jahre). Die deutsche Seite hat verzichtet, also die EInkünfte aus der BMG herausgenommen, die tatsächlich in Dk versteuert waren.

Bei umfänglicheren Einkünften lohnt sich eine eingehende Beratung. Im Falle der Veräußerung der Papiere noch mit Wohnsitz in Dk wäre das ERgebnis übrigens identisch gewesen.

In Norwegen kenne ich mich mit den dortigen Steuern nicht so gut aus. Im Zweifel ist es aber günstiger, in Deutschland erst klar Schiff zu machen. Auch wir haben eine Wegzugsbesteuerung.

Gruß

Thies
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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon Freundchen » So, 07. Aug 2005, 17:01

Hallo Thies!

Jetzt wirds zwar persönlich :oops: , aber auch auf die Gefahr hin, dass wir ein paar Mitleser langweilen ein Beispiel:

Ich besitze eine Unternehmensanleihe, die zum 1.7. die Zinsen ausschüttet. Mitte August werde ich in Norwegen gemeldet sein. In den DBAs ist geregelt, dass Zinserträge in dem Fall in Norwegen besteuert werden. Nach deutschen Zuflussprinzip wird sich das deutsche Finanzamt also nicht für die virtuellen Zinserträge vom 1.7. bis 15.8. interessieren. Ich werde folglich in 2006 voll in Norwegen versteuert. :-? :?: :?:

Freundlichst Freundchen!
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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon jo1 » Fr, 12. Aug 2005, 11:38

Hi Thies,

Wir hatten uns mit aehnlichen Fragen mal an ein norwegischen Steuerbuero gewandt. Die haben im Prinzip gar nichts gewusst, nur einen knackigen Stundensatz angerechnet - fuer eine Null-Antwort.

Danke jedenfalls fuer die Hinweise, wuerde Dir dafuer gerne mal eine Schokolade in den Briefkasten werfen.

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Re: Steuern auf deutsche Geldanlagen

Beitragvon pannekakelansk » Fr, 12. Aug 2005, 12:00

Hei zusammen.
Wenn wir hier schon bei Steuern sind - ich hätt da auch nochmal was:
Einkommenssteuer bei unselbständiger Arbeit. Laut meinem FA in Deutschland muß ich wenn ich im Okt. auswandere trotzdem das ganze Jahr in Deutschland abrechnen (inkl. Auslandseinkünfte), wofür dann allerdings ein anderer Steuersatz gilt.
Weiß zufällig jemand welcher Satz dann gilt? Und darf ich das ganze dann für die drei Monate in Norwegen auch noch machen oder da vielleicht auch für 12 Monate???
Wäre schön, wenn's auch hierfür eine verständliche Erläuterung gäbe :)
Danke

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