Hei nelezoe,
ich zitiere mal aus einem anderen Forum:
http://forum.opusforum.org/forum/about10890.html
Mobilitätshilfen kann jeder beantragen, der entweder bei einer Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchender oder bei einer ARGE/optierenden Kommune als ALG II-Empfänger gemeldet ist. § 53 SGB III ist hier die Rechtsgrundlage. Gemäß Absatz 4 können diese Leistungen auch an Ausbildungssuchende erbracht werden. Findet also ein Umzug aufgrund einer Ausbildungsaufnahme statt, können Mobilitätshilfen gewährt werden. Wobei die Betonung hier auf "können" liegt. Es gibt also kein Rechtsanspruch auf diese Leistung. Allerdings gibt es auch keinen vernünftigen Ablehnungsgrund bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen.
Ich würde mir einen Antrag auf z.B. Umzugskostenbeihilfe holen und diese Leistung beantragen. Bei Ablehnung dann Widerspruch einlegen. Die Auskunft, die man dir gegeben hat, beruht offensichtlich auf Unkenntnis über die gesetzlichen Regelungen.
§ 53 SGB III
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung
(Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
(Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
Zum Schluss noch meine Tipps:
1. Bei derlei Anträgen IMMER zu zweit beim AA aufmarschieren, damit du einen Zeugen hast.
2. Oft will man die enstprechenden Anträge gar nicht rausrücken - bleib hartnäckig!
3. Stelle die Anträge frühzeitigst!! Trennungskostenbeihilfe muss vor Wegzug beantragt werden, sonst gibt es definitiv gar nix!
4. Meist steht ein Budget für derlei Mobilitätshilfen zur Verfügung, dass kaum genutzt wird. Es wird bisweilen behauptet, dass Mitarbeiter beim AA, die besonders knausrig beim "fördern" sind, selbst eher befördert werden. Da hilft oft nur ein Gang zum Anwalt und nachfolgend Klageeinreichung durch selbigen - ist leider so!
5. Wenn eine solche Mobilitätshilfe bewilligt wird: nachrechnen! Grundlage sind Bundesumzugskostengesetz und Auslandsumzugskostenverordnung, die du beide im Internet runterladen kannst. Da stehen alle Sätze drin.
6. Wenn dir dein norwegischer Arbeitgeber einen Teil an Hilfen leistet, musst du das natürlich angeben (kommt man wg. Doppelbesteuerungsabkommen und entspr. Datenabgleich eh nicht drumrum) - Die norweg. Hilfe wird dann von deinem deutschen Anspruch abgezogen, den Rest zahlt dir dann das dt. AA (Achtung: KANN-Leistung, deren Ablehnung ab stichhaltig begründet werden muss)
Hört sich jetzt tough an, aber seit HART IV ist die Wirklichkeit leider so hart.
Lykke til!
Uwe